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Satzung
Diese Satzung wurde bei der
Mitgliederversammlung am 17.11.1978 in Riedlhütte beschlossen. Eingetragen ins
Vereinsregister des Amtsgerichtes Freyung unter der Registriernummer VR 195 am 23.
April 1979.
Steuer-Nr. beim Finanzamt Passau 153/109/00270.
Neufassung bei der Mitgliederversammlung am
11.01.2003.
Präambel
Die Arbeit des Heimatvereins d’Ohetaler
Riedlhütte e.V. basiert auf Heimatforschung und Brauchtumspflege. Es sollen
wichtige Erkenntnisse der Heimatforschung dokumentiert und für die Nachwelt
erhalten bleiben. Er dient der Förderung der Kultur und der Pflege des
Brauchtums. Außerdem will er die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und den
Völkerverständigungsgedanken auf ethischer und sittlich-religiöser Grundlage
fördern. In diesem Sinne gibt sich der Heimatverein Ohetaler Riedlhütte e.V.
folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein
führt den Namen „Heimatverein d’Ohetaler Riedlhütte e.V." und
wurde am 11.03.1972 gegründet.
2. Er hat seinen
Sitz in 94566 Riedlhütte und ist im Vereinsregister unter VR 195 eingetragen.
3. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1) Ziel des Vereins ist es,
a) Die Bevölkerung über die Geschichte
unserer Heimat zu informieren,
b) Die internationale Zusammenarbeit zu
pflegen und damit einen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten,
c) Pflege von Brauchtum und Volkstanz,
d) Weitergabe der alten Sitten und Bräuche
an die nächste Generation,
e) Jugendpflege und Jugendarbeit durch
sinnvolle Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche im kulturellen
Bereich. Zu diesem Zweck unterrichtet er die Jugend über den Inhalt und Wert
der Heimatkultur und ist bestrebt, zur Ehrfurcht vor dem verpflichtenden
kulturellen Erbe zu erziehen und zur lebendigen Weiterentwicklung dieses Erbes
in fruchtbarer Auseinandersetzung mit den Erfordernissen der Gegenwart und
Zukunft anzuleiten.
2) Der Verein erreicht seine Ziele
insbesondere durch
a) Information der Öffentlichkeit über die
Vereinsarbeit, insbesondere über heimatkundliche und heimatgeschichtliche
Erkenntnisse,
b) Sammlungen von Archivalien über die
Heimatgeschichte und Erarbeitung eines Archivs für Volks- und Heimatkunde und
für Musik aus dem bayerisch-böhmischen Raum.
c) Erstellung von heimatkundlichen Dokumentationen und deren
Veröffentlichung im Ohetaler-Verlag,
d) Vorträge und Lesungen über
Heimatgeschichte,
e) Der Verein ist frei von politischen,
rassischen und religiösen Tendenzen. Er steht auf demokratischer Grundlage.
f) Denkmalpflege, insbesondere Erhaltung
alter Flurdenkmäler.
g) Musikförderung durch Bereitstellung der
vereinseigenen Räume für Musikgruppen.
§ 3 Steuerbegünstigung
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben
bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine
Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
c) Falls Überschüsse verbleiben sind diese
für besondere Belange der Heimat- und Denkmalpflege, oder zur Förderung der
regionalen Kultur zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Mitglieder können alle natürlichen und
juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
b) Die Mitgliedschaft wird durch
schriftliche Beitrittserklärung erworben.
c) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit
möglich. Beim Austritt während des Geschäftsjahres ist der Beitrag in
voller Höhe für das gesamte Jahr fällig,
d) Ein Mitglied kann durch Beschluss des
Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt
oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese
entscheidet endgültig.
e) Mitglieder, die sich um die Zwecke und
Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können von der
Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie sind zu Beiträgen
nicht verpflichtet, genießen aber alle Rechte der Mitglieder.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
a) Die Mitgliederversammlung erlässt eine
Beitragsordnung, in der die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge geregelt
wird,
b) Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche
Mitglieder
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a. Mitgliederversammlung,
b. Vorstand im Sinne § 26 BGB
c. erweiterte Vorstandschaft.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die
Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden
geleitet.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes
Mitglied – auch Ehrenmitglieder – eine Stimme. Die
Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht
zulässig.
3. Die Mitgliederversammlung stellt die
Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung.
4. Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
Wahl und Abwahl des Vorstandes.
Beratung über den Stand und
die Planung von Vereinszielen.
Entgegennahme des
Geschäftsberichtes des Vorstandes.
Beschlussfassung über den
Jahresabschluss und über die Entlastung des Vorstandes.
Erlass der Beitragsordnung, die
nicht Bestandteil der Satzung ist.
Beschlussfassung über die
Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des
Vereins.
Beschlussfassung über
Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Ernennung von besonders
verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
5. Zur Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Sie tagt
so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
6. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 10 % der Mitglieder
sie, unter Angabe von Gründen, verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen
nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
7. Die Mitgliederversammlung ist immer
beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, außer
wenn das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorsieht, z. B. bei
§13 (Auflösung des Vereins).
§ 8 Vorstand und erweiterte
Vorstandschaft
1. Der Vorstand im Sinn des §26 des BGB
besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein
vertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder
und der erweiterten Vorstandschaft beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur
Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine vorzeitige Abwahl durch die
Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
3. Die erweiterte Vorstandschaft besteht
aus
dem 1. und 2. Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Schriftführer,
dem Hausverwalter,
dem Jugendleiter,
den Leitern der verschiedenen
Abteilungen (z. B. Volkstanz, dem Leiter für heimatkundliche
Dokumentationen, dem Leiter des heimatkundlichen Arbeitskreises usw.),
und mindestens fünf Beisitzern.
4. Vorstand und Beirat sind
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Die Vorstandschaft entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden.
5. Aufgaben der Vorstandschaft
Entscheidung über
Veranstaltungen und deren Vorbereitung und Durchführung,
Richtlinien der Vereinsarbeit
erarbeiten,
Förderung der Jugendarbeit,
Vergabe des
Baumsteftenlenz-Heimatpreises an eine bedeutende Persönlichkeit des inneren
Bayerischen Waldes,
Verwaltung des Vereinsheimes,
Vorbereitung eines etwaigen
Haushaltsplanes,
Ausschluss von Mitgliedern.
§ 9 Wahlen
Die Wahl des 1. und 2. Vorstandes hat immer
schriftlich zu erfolgen. Die Wahlen der erweiterten Vorstandschaft können per
Akklamation erfolgen, es sei denn, dass ein Kandidat die schriftliche Abstimmung
verlangt, oder dass mehr Vorschläge vorliegen als Beisitzer gewählt werden
können. Die Leiter der einzelnen Abteilungen und die Jugendleiter werden von
den Abteilungen benannt. Sie erhalten automatisch Sitz und Stimme in der
erweiterten Vorstandschaft.
Die Durchführung und Überwachung der Wahl
obliegt einem aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss. Wahlberechtigt sind
alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 10 Berufung von Ausschüssen
Die Organe des Heimatvereins können
Arbeitsausschüsse berufen. Über ihre Tätigkeit ist dem berufenden Organ
Bericht zu erstatten. In diese Arbeitsausschüsse können auch Nichtmitglieder
berufen werden.
§ 11 Kassenprüfer
Zur fortlaufenden Prüfung der Kassen- und
Buchführung sowie der jährlichen Geschäfts- und Kassenberichte wählt die
Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht
Besoldete des Vereins sein. Die Kassenprüfer üben ihr Amt auf drei Jahre aus.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse
Über alle Sitzungen und Verhandlungen des
Vereins sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer, und bei Verhinderung des Vorsitzenden von seinem Stellvertreter
zu unterzeichnen sind.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung
des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der
Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt
vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern
spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Solange jedoch 7 anwesende Mitglieder für das Weiterbestehen des Vereins
sind, kann derselbe nicht aufgelöst werden.
4. Bei Auflösung und bei Entziehung der
Rechtsfähigkeit des Vereins, fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde
Sankt Oswald-Riedlhütte und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen
bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Schlussbemerkung mit Übergangsregelung:
Im Internet kann der Vereinsname auf „Heimatverein-Riedlhütte"
verkürzt werden. Die heimatkundlichen Dokumentationen werden unter dem Namen
„Ohetaler-Verlag" veröffentlicht. Dies dient insbesondere der besseren
Auffindung des Vereins im Internet und in elektronischen Datenbanken.
Riedlhütte, den 11. Januar 2003
Unterschrift 1. Vorsitzender
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